Deutsche eVergabe

Was bedeutet die Textform nach § 126 b BGB?

Die ausschreibende Stelle entscheidet, ob im jeweiligen Verfahren die Textform ausreichend ist oder in besonderen Fällen eine elektronische Signatur notwendig ist.
Nach der Textform § 126b BGB muss „eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.“
Sofern die Textform in Ihrem Verfahren erlaubt ist, tragen Sie einfach Ihren Namen im Workflowschritt der Verifizierung ein und reichen anschließend das Angebot ein.
Eine weitere Authentifizierung ist nicht notwendig. 

Weitere Beiträge

Teilnahmeantrag einreichen

Informationen gemäß § 11 Abs. 3 VgV

Wie finde ich ein Einladungsverfahren?

Teilnahme absagen

Nachrichten-Anhang öffnen

Wie gehen Sie mit inhaltlichen Fragen zum Verfahren um?

Nachgeforderte Dokumente hochladen

Ich habe vergessen meine Abgabequittung auszudrucken bzw. abzuspeichern.

Jetzt Kontakt aufnehmen