Deutsche eVergabe

Textform nach § 126 b BGB

Die ausschreibende Stelle entscheidet, ob im jeweiligen Verfahren die Textform ausreichend ist oder in besonderen Fällen eine elektronische Signatur notwendig ist.
Nach der Textform § 126b BGB muss „eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.“
Sofern die Textform in Ihrem Verfahren erlaubt ist, tragen Sie einfach Ihren Namen im Workflowschritt der Verifizierung ein und reichen anschließend das Angebot ein.
Eine weitere Authentifizierung ist nicht notwendig. 

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